LG Aschaffenburg: Ortsübliche Vergleichsmiete des Mietspiegels reicht ohne weitere Begründung bis zum oberen Wert der Spanne

Marc Faust 17.08.2017 14:37:55
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Das Amtsgericht hatte in einem von uns begleiteten Verfahren bereits am 12.01.2017 festgestellt, was durch das LG Aschaffenburg am 20.04.2017 (23 S 27/17) bestätigt wurde, dass ein Mieterhöhungsverlangen auf Basis des Mietspiegels für Aschaffenburg 2014 die Vergleichsmiete auf den oberen Wert der Spanne einstufen kann. Damit wurde unsere Rechtsauffassung durch das Landgericht bestätigt. Das Urteil gibt Vermietern Rechtssicherheit, die auf Basis eines förmlichen Mieterhöhungsverlangens zum Beispiel auf Basis eines Formulars des Haus- und Grundbesitzervereins Aschaffenburg e.V. unter Bezugnahme auf den Mietspiegel unter Beachtung der Kappungsgrenze die Vergleichsmiete am oberen Ende der Spanne des Mietspiegels ansetzen. Hierzu muss lediglich, so das LG Aschaffenburg, gewährleistet sein, dass die maßgeblichen wertbildenden Faktoren bei der Ermittlung der Bandbreite nach dem qualifizierten Mietspiegel Berücksichtigung gefunden haben .

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